8.2. 8.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 auf der Baustelle des Zeugen D. in Würenlingen durch die Firma C. Kies ausgehoben, obwohl keine Bewilligung dafür vorlag (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 7). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der objektive Tatbestand damit grundsätzlich bereits erfüllt (vgl. Urteil E. III.3.1). Da der Kies allerdings durch den Zeugen G. und nicht den Beschuldigten selbst ausgehoben wurde, stellt sich die Frage, ob er, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Stellung innerhalb der Firma C., verpflichtet gewesen wäre, die Bewilligung für den Kiesaushub vorgängig sicherzustellen.