Qua Verweis in Art. 73 GschG werden die gewässerschutzrechtlichen Strafbestimmungen bezüglich dieses Täterkreises damit zu echten Unterlassungsdelikten (vgl. MARTIN ANDEREGG in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 1. Aufl. 2016, N. 7 f. zu Art. 73 GSchG). Seitens des Geschäftsherrn muss eine spezifische Rechtspflicht vorliegen, das fragliche Verhalten des Untergebenen durch Überwachung, Weisung und notfalls Eingreifen zu verhindern (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).