8.1.3. Die Art. 6 und 7 VStrR regeln die Strafverfolgung von Widerhandlungen, die in Geschäftsbetrieben oder sonst in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen für einen anderen begangen werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. - 14 -