8.1.2. Täter eines (fahrlässigen) Unterlassungsdelikts kann indessen nur sein, wer aufgrund seiner Garantenstellung dazu verpflichtet ist, zugunsten eines geschützten Rechtsgutes zu handeln (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass mit dem Verweis in Art. 73 GschG vorliegend die Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung kommen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urteil E. III.3.1.1).