8. 8.1. 8.1.1. Der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz macht sich unter anderem schuldig, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 70 Abs. 1 lit. g GSchG). Wer Kies ohne Bewilligung ausbeutet, erfüllt den Tatbestand bereits mit der Vornahme dieser Handlung. Eine Gefahr muss nicht vorliegen (vgl. MARTIN ANDEREGG in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 1. Aufl. 2016, N. 78 zu Art. 70 GSchG). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 70 Abs. 2 GSchG).