7. Zusammenfassend ist neben dem unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ziff. 5.1) davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich des Baustarts am 26. Oktober 2017 wusste, dass D. auf der besagten Baustelle in Würenlingen durch die Firma C. Kies ausheben lassen wollte und dass hierfür eine Bewilligung eingeholt werden musste. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kiesaushubs durch die Firma C. bzw. durch den Zeugen G. zumindest vermutete, dass tatsächlich keine Bewilligung vorlag.