Sowohl der Beschuldigte, als auch der Zeuge D. wichen den direkten Fragen hinsichtlich der Bewilligung teilweise aus. Umso mehr drängt sich der Eindruck auf, dass das Vorliegen der Bewilligung vor dem Baustart am 26. Oktober 2017 für den Beschuldigten zumindest zweifelhaft gewesen sein muss. Der Zeuge G. hat im Übrigen kein eigenes Verfahrensinteresse und setzte sich mit seiner Aussage zulasten seines langjährigen - 13 - Vorgesetzten vielmehr der Möglichkeit persönlicher Nachteile aus. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind seine Aussagen deshalb als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. Berufungsbegründung S. 10).