Diese Aussage lässt sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht des Kiesaushubs wusste und zumindest den Verdacht hegte, dass eine Bewilligung tatsächlich nicht vorlag, ansonsten er nicht davon ausgegangen wäre, dass der Zeuge G. den Kies nicht abbauen dürfe. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten bzw. des Zeugen D. schliessen, zumal aus ihnen nicht zweifelsfrei hervorgeht, inwiefern die Bewilligung für den Kiesaushub anlässlich beider Gespräche im Spezifischen wirklich thematisiert wurde. Sowohl der Beschuldigte, als auch der Zeuge D. wichen den direkten Fragen hinsichtlich der Bewilligung teilweise aus.