Dafür sprechen auch die Aussagen des Zeugen G., wonach er den Beschuldigten hinsichtlich des Kiesabbaus informiert habe und dieser erwidert habe, dass er dies "eigentlich nicht dürfe", es aber dennoch tun soll, sofern Zeuge D. ihn dazu auffordere (vgl. GA act. 45). Diese Aussage lässt sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht des Kiesaushubs wusste und zumindest den Verdacht hegte, dass eine Bewilligung tatsächlich nicht vorlag, ansonsten er nicht davon ausgegangen wäre, dass der Zeuge G. den Kies nicht abbauen dürfe.