70, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits aufgrund seiner breit gefächerten Tätigkeiten auch über Kenntnisse des Bewilligungswesens im Bereich Aushubarbeiten verfügt und im Zeitpunkt des Kiesaushubs wusste, dass eine Bewilligung vonnöten war. Dafür sprechen auch die Aussagen des Zeugen G., wonach er den Beschuldigten hinsichtlich des Kiesabbaus informiert habe und dieser erwidert habe, dass er dies "eigentlich nicht dürfe", es aber dennoch tun soll, sofern Zeuge D. ihn dazu auffordere (vgl. GA act. 45).