Es ist damit ohne weiteres erstellt, dass der Kiesaushub nicht durch eine kurzfristige Bauplanänderung erfolgte und der Beschuldigte bereits vor dem Baustart über das Vorhaben informiert war. Bringt der Beschuldigte sodann vor, er habe nicht gewusst, dass ein Kiesaushub der geplanten Art eine Bewilligung benötige, kann ihm nicht gefolgt werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter der Firma C. in B. (ca. seit 1988, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), welche unter anderem auf Aushubarbeiten spezialisiert ist (vgl. […], zuletzt abgerufen am 27. September 2022).