45, GA act. 62). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022, wonach er überhaupt nichts von dem geplanten Kiesabbau gewusst habe, vermögen daran nichts zu ändern und sind im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte seine Kenntnis des Kiesabbauprojekts gegenüber der Polizei und der Vorinstanz bereits eingeräumt hatte (vgl. Ziff. 6.2), als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es ist damit ohne weiteres erstellt, dass der Kiesaushub nicht durch eine kurzfristige Bauplanänderung erfolgte und der Beschuldigte bereits vor dem Baustart über das Vorhaben informiert war.