Ansonsten komme er jeweils nicht auf die Baustelle. Als der Zeuge D. ihm den konkreten Auftrag zum Kiesaushub gegeben habe, habe er den Beschuldigten angerufen, um ihn darüber zu informieren. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, dass er es machen soll, wenn der Zeuge D. dies verlange. Aber eigentlich dürfe er dies nicht. Auf erneute Nachfrage bestätigte der Zeuge G., dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er dürfe den Kies eigentlich nicht nehmen, solle es aber trotzdem machen (vgl. GA act. 45). - 12 -