Auf die Baustelle habe ihn der Beschuldigte geschickt. Man sei anfangs zusammen mit dem Zeugen D. auf der Baustelle gewesen und der Beschuldigte habe gesagt, er (Zeuge G.) sei der Verantwortliche für die Arbeiten. Dann sei er wieder gegangen (vgl. GA act. 44). Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er eine Bewilligung anschauen müsste. Er sei Maschinist, wenn man ihm sage, er müsse dort ausgraben, dann tue er dies. Er habe auch nicht gewusst, dass eine Bewilligung nötig gewesen sei (vgl. GA act. 44). Der Zeuge G. sagte weiter aus, der Beschuldigte sei während des Kiesaushubs noch einmal auf der Baustelle aufgetaucht. Ansonsten komme er jeweils nicht auf die Baustelle.