Im nachfolgenden Gespräch mit dem Beschuldigten habe dieser erklärt, wie er vorgehen wolle und habe gefragt, ob das so in Ordnung gehe. Er habe ihm sodann mitgeteilt, dass er auf der Gemeinde gewesen sei, um das abzusichern (vgl. GA act. 54). Ausserdem gab der Zeuge D. an, der Beschuldigte sei während der Bauphase mit Ausnahme vom Samstag dem 28. Oktober 2017 täglich zwei Mal auf der Baustelle zugegen gewesen (vgl. GA act. 53). Dass der Beschuldigte an jenem Samstag anderweitig beschäftigt war, wurde vom Zeugen H. an der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 bestätigt. Dieser sagte aus, der Beschuldigte habe sich zwischen ca. 9:00 Uhr und 15:00 Uhr bei ihm aufgehalten (vgl. GA act. 47 f.).