GA act. 49 f.). Der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt, ob er eine Bewilligung für das gesamte Projekt habe. Er habe ihm gesagt, dass er für den Kiesabbau keine habe, aber dass er noch zur Bauverwaltung in Würenlingen gehe und ansprechen werde, ob das so in Ordnung gehe. Dieses Gespräch habe sodann kurz vor dem Baustart am Mittwochmittag stattgefunden. Man habe ihm gesagt, der Kiesaushub sei eine gute Idee, er solle die Baubewilligung jedoch noch einmal durchlesen. Dies habe er in der Euphorie nicht getan (vgl. GA act. 55). Im nachfolgenden Gespräch mit dem Beschuldigten habe dieser erklärt, wie er vorgehen wolle und habe gefragt, ob das so in Ordnung gehe.