Er habe den Auftrag zum Abbau an den Beschuldigten gegeben. Dieser habe ihm gegenüber nur ausgeführt, wie diesbezüglich vorgegangen werde. Während der Bauphase bis zum Baustopp habe er seitens der Firma C. nur mit dem Beschuldigten zutun gehabt. Dass für den Kiesaushub eine Bewilligung vonnöten wäre, habe der Beschuldigte ihm nicht gesagt. Das hätten ihm erst die Behörden bei der Baustellenbesichtigung mitgeteilt (vgl. BO act. 37 ff). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 wiederholte der Zeuge D. diese Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere führte er aus, den Kiesabbau mit dem Beschuldigten etwa eine Woche vor dem Baustart vor Ort besprochen zu haben.