6.3. Der Zeuge D. wurde erstmals am 19. September 2019 zur Sache befragt (vgl. BO act. 35 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte er, die Bauleitung für die besagte Baustelle innegehabt zu haben. Die Leitung für die Firma C. habe der Beschuldigte übernommen. Seiner Erinnerung nach sei der Beschuldigte während der Bauphase fast täglich auf der Baustelle zugegen gewesen. Beim Abtrag des Humus sei festgestellt worden, dass es darunter Kies habe. Da auf dem eigentlichen Baugelände nicht genügend Kies vorhanden gewesen sei, hätten sie beschlossen, dieses daneben abzubauen. Er habe den Auftrag zum Abbau an den Beschuldigten gegeben.