Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über eine Bewilligungspflicht für Kiesabbauarbeiten gehabt, zumal dies auch nicht Teil der Aufgabe der Firma C. sei. Er habe nicht gewusst, dass der Zeuge D. über keine entsprechende Bewilligung verfügt habe und habe ihn auch nicht danach gefragt, da dies nicht in seinem Ermessen sei und der Zeuge D. die Bauleitung ja selbst gemacht habe. Bei der Firma C. bekämen sie ohnehin nur bei etwa 1% der betreuten Bauprojekte jemals eine Bewilligung zu Gesicht. Bewilligungen lägen in der Verantwortung der Bauleitung und im vorliegenden Fall somit in jener des Zeugen D. als Bauherr (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).