Der Zeuge D. habe mal eine Andeutung gemacht, nachher habe er aber nie wieder etwas von ihm gehört. Die Anweisung zum Kiesabbau habe der Zeuge D. sodann direkt an den Maschinisten der Firma C., G., gegeben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er nur beim Baustart auf der Baustelle zugegen gewesen sei und im späteren Verlauf keine Zeit mehr dafür gehabt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über eine Bewilligungspflicht für Kiesabbauarbeiten gehabt, zumal dies auch nicht Teil der Aufgabe der Firma C. sei.