sie dies in der Firma C. noch nie gehabt. Er sei nur beim Baustart auf der Baustelle gewesen, nachher sei er nicht mehr dort gewesen. In seiner Abwesenheit habe G. als Maschinist die Verantwortung gehabt (vgl. GA act. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022 gab der Beschuldigte in Abweichung zu seinen früheren Aussagen wiederholt an, dass er von den Kiesabbauplänen des Zeugen D. nichts gewusst habe. Es sei nie – auch nicht beim Baustart – klar gewesen, dass Kies abgebaut werde. Der Zeuge D. habe mal eine Andeutung gemacht, nachher habe er aber nie wieder etwas von ihm gehört.