Der Zeuge D. habe ihm gesagt, dass alles abgeklärt sei. Den Auftrag zum Kiesabbau habe der Zeuge D. selber an die Maschinisten der C. gegeben, da er als Bauherr die Bauleitung innegehabt habe. Er selbst (Beschuldigter) sei gar nie auf der Baustelle gewesen (vgl. BO act. 44). An der zweiten Einvernahme vom 5. Februar 2021 (vgl. BO act. 68 ff.) bestätigte er, dass der Zeuge D. als Bauherr den Auftrag zum Kiesabbau gegeben habe (vgl. BO act. 70). Bezüglich der Frage, ob es hierfür eine Bewilligung brauche, müsse man den Zeugen D. selbst fragen, da immer die Bauherren für die Baubewilligung schauen müssten und die Firma C. dafür nicht zuständig sei (vgl. BO act.