tatsächlich nicht vorgelegen habe (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Was der Täter im Zuge einer Straftat wusste, betrifft sog. innere Tatsachen, welche im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2). Vorab ist somit zu prüfen, welchen Kenntnisstand der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt bezüglich des fraglichen Kiesaushubs bzw. der damit verbundenen Bewilligungspflicht und des Vorliegens einer Bewilligung hatte.