Auf Grundlage dieser Feststellung wurde am 9. November 2017 ein Baustopp verfügt und der Zeuge D. wurde aufgefordert, für den Kiesaushub eine nachträgliche Baubewilligung einzuholen. Dies tat er mit nachträglichem Baugesuch vom 23. November 2017 (vgl. BO act. 92 ff.).