vorgeworfen wird, zumal ausgeführt wird, er habe das Vorliegen der Baubewilligung für den Kiesaushub pflichtwidrig nicht sichergestellt. Entsprechendes gilt für die Garantenstellung des Beschuldigten, welche in der Anklageschrift auf die Stellung des Beschuldigten als "verantwortlicher Vertreter der C." zurückgeführt wird. Ob die Vorinstanz das Vorliegen der Garantenstellung und der fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen zurecht bejaht hat, betrifft nicht den Anklagegrundsatz. Vorliegend blieb die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch deshalb innerhalb der Anklage und der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt.