Als verantwortlicher Vertreter der Firma C. habe er das Vorliegen einer solchen Bewilligung pflichtwidrig nicht sichergestellt und sich deshalb der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gemacht (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 1). Aus dem Wortlaut der Anklageschrift geht klar hervor, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bewilligung für den Kiesaushub eine Tatbegehung durch Unterlassen -7-