3.2.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. März 2021 konkret vorgeworfen, er habe zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 im Auftrag von D. auf dessen Grundstück in Würenlingen Kiessand ausheben lassen, ohne dass hierfür eine Bewilligung vorgelegen habe. Als verantwortlicher Vertreter der Firma C. habe er das Vorliegen einer solchen Bewilligung pflichtwidrig nicht sichergestellt und sich deshalb der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gemacht (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 1).