3. 3.1. Der Beschuldigte macht zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei in ihrer Urteilsbegründung in unzulässiger Weise von einer fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen ausgegangen, obwohl dem Beschuldigten in der Anklageschrift ein aktives Tun vorgeworfen werde. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommene Garantenstellung sei nicht angeklagt und werde in der Anklageschrift auch mit keinem Wort erwähnt (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.).