3.7. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wies die Verfahrensleiterin den Beschuldigten in Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hin, dass im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2022 der unbedingte Strafvollzug in Erwägung gezogen werde. Nach kurzer Beratung mit der Verteidigung teilte der Beschuldigte mit, dass an der Berufung festgehalten und der Antrag gestellt werde, im Falle einer Verurteilung den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).