3.2. Mit Verfügung vom 15. März 2022 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Berufungsbegründung vom 17. Mai 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 27. September 2022 statt.