6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c-e) im Gesamtbetrag von Fr. 4'156.20 auferlegt, zuzüglich der Kosten einer allfälligen schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.4. Gegen dieses ihm am 30. Juli 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 9. August 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 18. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: