3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 5. Von einer Auferlegung der Kostenpflicht aufgrund fehlerhaften Verfahrenshandlungen gemäss Art. 417 StPO für die ausgefallene -4-