"1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR.814.20) durch fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. März 2018 bestraft.