Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 23.03.2016 (18 Monate Freiheitsstrafe) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. 4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 417 StPO zu verpflichten, Rechtsanwalt lic. iur. Roger Huber, CHF 474.80, für die von ihm verursachten Kosten für die ausgefallene Einvernahme vom 03.11.2020, auszurichten. 5. Unter den üblichen Kostenfolgen. III. Weitere Angaben -3-