1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 47 und 49 StGB zu verurteilen zu: Einer Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 130.00 Geldstrafe unbedingt 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 16.03.2018 (60 Tagessätze) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen.