Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.49 (ST.2021.52; STA.2019.5088) Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1960, von Sins, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Gegenstand GSchG-Widerhandlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. März 2021 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: "I. Zur Last gelegte strafbare Handlung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) durch fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 GSchG Der Beschuldigte hat fahrlässig ohne Bewilligung Kies ausgebeutet. Der Beschuldigte hat zwischen dem 26.10.2017 und dem 30.10.2017 als verantwortlicher Vertreter der C., […], im Auftrag und auf dem Grundstück von D. (separater bereits rechtskräftiger Strafbefehl) in Würenlingen, […], ca. 20 x 30 x 3.60 Meter Kiessand für das Bauprojekt auf der Nachbarsparzelle ausheben lassen, ohne dass hierfür eine Bewilligung vorlag. Als Vertreter der C., die in Sachen Aushubarbeiten spezialisiert ist, hätte der Beschuldigte sicherstellen müssen, dass für den Abbau des Kiessands eine entsprechende Bewilligung vorliegt, was er pflichtwidrig nicht tat. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 47 und 49 StGB zu verurteilen zu: Einer Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 130.00 Geldstrafe unbedingt 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 16.03.2018 (60 Tagessätze) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 23.03.2016 (18 Monate Freiheitsstrafe) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. 4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 417 StPO zu verpflichten, Rechtsanwalt lic. iur. Roger Huber, CHF 474.80, für die von ihm verursachten Kosten für die ausgefallene Einvernahme vom 03.11.2020, auszurichten. 5. Unter den üblichen Kostenfolgen. III. Weitere Angaben -3- 1. Es sind keine Untersuchungskosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 850.00. […]" 2. 2.1. Am 27. Juli 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Befragung des Beschuldigten sowie der Zeugen D., G. und H. statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil: "1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR.814.20) durch fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. März 2018 bestraft. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 5. Von einer Auferlegung der Kostenpflicht aufgrund fehlerhaften Verfahrenshandlungen gemäss Art. 417 StPO für die ausgefallene -4- Einvernahme vom 3. November 2020 (Ziff. 4 der Anträge der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. März 2021) wird abgesehen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 850.00 c) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 608.80 d) den Spesen Fr. 152.40 e) den Kosten der Urteilsbegründung Fr. 45.00 Total Fr. 4'156.20 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c-e) im Gesamtbetrag von Fr. 4'156.20 auferlegt, zuzüglich der Kosten einer allfälligen schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.4. Gegen dieses ihm am 30. Juli 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 9. August 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 18. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. März 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz. 2. Das vorinstanzliche Urteil vom 27. Juli 2021 (ST.2021.52) sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt." Ausserdem stellte er folgende prozessualen Anträge: "1. Es seien die Vorakten beizuziehen. 2. Es seien die Befragungsprotokolle der Hauptverhandlung zu edieren. 3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen." -5- 3.2. Mit Verfügung vom 15. März 2022 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.3. Mit Eingabe vom 16. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Berufungsbegründung vom 17. Mai 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 27. September 2022 statt. 3.7. Zu Beginn der Berufungsverhandlung wies die Verfahrensleiterin den Beschuldigten in Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hin, dass im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2022 der unbedingte Strafvollzug in Erwägung gezogen werde. Nach kurzer Beratung mit der Verteidigung teilte der Beschuldigte mit, dass an der Berufung festgehalten und der Antrag gestellt werde, im Falle einer Verurteilung den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Namen der Firma C. zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 im Auftrag von D. auf dessen Grundstück Kiessand für ein Bauprojekt habe ausheben lassen, ohne dass hierfür eine Bewilligung vorgelegen habe. Indem der Beschuldigte es als verantwortlicher Vertreter der Firma C. pflichtwidrig unterlassen habe, das Vorliegen einer entsprechenden -6- Bewilligung vorgängig sicherzustellen, habe er sich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) durch fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig gemacht (vgl. Urteil E. III.3.1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 3. 3.1. Der Beschuldigte macht zunächst eine Verletzung des Anklage- grundsatzes geltend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei in ihrer Urteilsbegründung in unzulässiger Weise von einer fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen ausgegangen, obwohl dem Beschuldigten in der Anklageschrift ein aktives Tun vorgeworfen werde. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angenommene Garanten- stellung sei nicht angeklagt und werde in der Anklageschrift auch mit keinem Wort erwähnt (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.). 3.2. 3.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). 3.2.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29. März 2021 konkret vorgeworfen, er habe zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 im Auftrag von D. auf dessen Grundstück in Würenlingen Kiessand ausheben lassen, ohne dass hierfür eine Bewilligung vorgelegen habe. Als verantwortlicher Vertreter der Firma C. habe er das Vorliegen einer solchen Bewilligung pflichtwidrig nicht sichergestellt und sich deshalb der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gemacht (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 1). Aus dem Wortlaut der Anklageschrift geht klar hervor, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Bewilligung für den Kiesaushub eine Tatbegehung durch Unterlassen -7- vorgeworfen wird, zumal ausgeführt wird, er habe das Vorliegen der Baubewilligung für den Kiesaushub pflichtwidrig nicht sichergestellt. Entsprechendes gilt für die Garantenstellung des Beschuldigten, welche in der Anklageschrift auf die Stellung des Beschuldigten als "verantwortlicher Vertreter der C." zurückgeführt wird. Ob die Vorinstanz das Vorliegen der Garantenstellung und der fahrlässigen Tatbegehung durch Unterlassen zurecht bejaht hat, betrifft nicht den Anklagegrundsatz. Vorliegend blieb die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch deshalb innerhalb der Anklage und der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte macht weiter geltend, D. sei für den Aushub von Kiessand auf seinem Grundstück mit Strafbefehl vom 9. Juli 2020 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz verurteilt worden. Es handle sich vorliegend deshalb um eine bereits abgeurteilte Sache (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter S. 2). 4.2. 4.2.1. Beim Grundsatz "ne bis in idem" handelt es sich um ein (definitives) Verfahrenshindernis. Liegt ein solches vor, wäre das Verfahren auch noch im Stadium vor Gericht einzustellen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017/6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.1; STEPHENSON/ZALUNARDO-W ALSER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 und 13 zu Art. 329 StPO). 4.2.2. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz "ne bis in idem" leitet sich aus dem übergeordneten Recht ab, so aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV und aus Art. 4 Ziff. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie aus Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, SR 0.103.2; vgl. auch Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ]; vgl. Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Das Verbot der Doppelbestrafung setzt einerseits voraus, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde (Täteridentität). Andererseits verlangt das Prinzip Tatidentität, d.h. die Identität des Lebenssachverhalts (vgl. BRIGITTE TAG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 11 StPO). -8- 4.2.3. Wie der Beschuldigte korrekt ausführt, wurde D. hinsichtlich des Kiesaushubs auf der Baustelle in Würenlingen mit Strafbefehl vom 9. Juli 2020 der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Umweltschutzgesetz schuldig gesprochen. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Strafregisterauszug D., Bundesordner [BO]) und betrifft den Lebenssachverhalt, der auch vorliegend zu beurteilen ist. Das Doppelbestrafungsverbot setzt jedoch voraus, dass sich ein zweites Strafverfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet, mithin Täteridentität vorliegt (vgl. Ziff. 4.2.2 hiervor). Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Der Grundsatz "ne bis in idem" wurde damit nicht verletzt. 5. 5.1. Folgender Sachverhalt ist erstellt und vom Beschuldigten unbestritten: Die Firma C. wurde von D. (Bauherr und Grundstückinhaber; nachfolgend zit. [Zeuge D.]) unter anderem damit beauftragt, auf der Parzelle X. in Würenlingen eine Grundstückfläche für ein Bauprojekt auf der Nachbarparzelle (Erstellung einer Remise) auszuheben. Das Projekt wurde vorgängig mit dem Beschuldigten als Mitarbeiter der Firma C. besprochen und zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 teilweise realisiert. Anlässlich eines Augenscheins seitens der Gemeinde Würenlingen wurden am 30. Oktober 2017 jedoch diverse Verstösse gegen die am 4. Juli 2017 durch den Gemeinderat Würenlingen erteilte Baubewilligung festgestellt. Insbesondere lag für den Kiesaushub, welchen die Firma C. ausführte, keine Bewilligung vor (vgl. BO act. 86 ff.). Auf Grundlage dieser Feststellung wurde am 9. November 2017 ein Baustopp verfügt und der Zeuge D. wurde aufgefordert, für den Kiesaushub eine nachträgliche Baubewilligung einzuholen. Dies tat er mit nachträglichem Baugesuch vom 23. November 2017 (vgl. BO act. 92 ff.). Die Gemeinde Würenlingen reichte auf Grundlage der am 30. Oktober 2017 festgestellten Verstösse Strafanzeige gegen den Zeugen D. als Bauherr sowie gegen den Beschuldigten als Vertreter der Firma C. ein (vgl. BO act. 82 f.). Der Zeuge D. wurde gestützt auf diese Anzeige mit Strafbefehl vom 9. Juli 2020 rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz und gegen das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau schuldig gesprochen (vgl. BO, Strafbefehl vom 9. Juli 2020). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet, Kenntnis über den von Zeuge D. geplanten Kiesaushub und die damit verbundene Bewilligungspflicht gehabt zu haben. Ausserdem habe er nicht gewusst, dass eine solche Bewilligung -9- tatsächlich nicht vorgelegen habe (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Was der Täter im Zuge einer Straftat wusste, betrifft sog. innere Tatsachen, welche im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2). Vorab ist somit zu prüfen, welchen Kenntnisstand der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt bezüglich des fraglichen Kiesaushubs bzw. der damit verbundenen Bewilligungspflicht und des Vorliegens einer Bewilligung hatte. 6. 6.1. Neben den Aussagen des Beschuldigten liegen jene der Zeugen D. (Bauherr des fraglichen Bauprojekts), G. (Maschinist der Firma C.) und H. (Bekannter des Beschuldigten) vor. 6.2. Der Beschuldigte wurde am 1. Oktober 2019 erstmals zum Anklagesach- verhalt befragt (vgl. BO act. 42 ff.). Anlässlich seiner Ersteinvernahme sagte er aus, der Zeuge D. habe die Firma C. für den Bau angestellt. Man habe Humus auf der Baufläche abgetragen und daneben Kies für die Kofferung der geplanten Remise ausgehoben (vgl. BO act. 43). Es sei schon bei Baustart klar gewesen, dass der Zeuge D. Kies abbauen wolle. Er habe davon gewusst. Nicht gewusst habe er allerdings, dass der Zeuge D. dazu keine Bewilligung gehabt habe (vgl. BO act. 45). Der Zeuge D. habe ihm gesagt, dass alles abgeklärt sei. Den Auftrag zum Kiesabbau habe der Zeuge D. selber an die Maschinisten der C. gegeben, da er als Bauherr die Bauleitung innegehabt habe. Er selbst (Beschuldigter) sei gar nie auf der Baustelle gewesen (vgl. BO act. 44). An der zweiten Einvernahme vom 5. Februar 2021 (vgl. BO act. 68 ff.) bestätigte er, dass der Zeuge D. als Bauherr den Auftrag zum Kiesabbau gegeben habe (vgl. BO act. 70). Bezüglich der Frage, ob es hierfür eine Bewilligung brauche, müsse man den Zeugen D. selbst fragen, da immer die Bauherren für die Baubewilligung schauen müssten und die Firma C. dafür nicht zuständig sei (vgl. BO act. 71 f.). An der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 sagte der Beschuldigte sodann aus, der Zeuge D. habe ihm das Projekt rund eine Woche vor Baustart vor Ort vorgestellt und gesagt, dass man Humus abtragen müsse und eine eingekieste Fläche benötige. Es seien noch ein paar Fragen offen gewesen und er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt, er müsse das zuerst noch abklären. Dann habe man sich nach einer Woche wieder getroffen (vgl. GA act. 61 f.). Beim ersten Gespräch habe er noch nicht gewusst, dass Kies abgebaut werden sollte, das sei erst beim zweiten Mal gekommen. Er könne nicht mehr genau sagen, ob das Thema Kiesbewilligung aufgekommen sei. Er habe dem Zeugen D. lediglich gesagt, er solle das abklären und habe ihn gefragt, ob alles so bewilligt sei, wie er es machen wolle. Mehr habe er nicht gefragt (vgl. GA act. 62 f.). Jetzt wisse er, dass es für Kiesabbau eine Bewilligung benötige. Vorher hätten - 10 - sie dies in der Firma C. noch nie gehabt. Er sei nur beim Baustart auf der Baustelle gewesen, nachher sei er nicht mehr dort gewesen. In seiner Abwesenheit habe G. als Maschinist die Verantwortung gehabt (vgl. GA act. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022 gab der Beschuldigte in Abweichung zu seinen früheren Aussagen wiederholt an, dass er von den Kiesabbauplänen des Zeugen D. nichts gewusst habe. Es sei nie – auch nicht beim Baustart – klar gewesen, dass Kies abgebaut werde. Der Zeuge D. habe mal eine Andeutung gemacht, nachher habe er aber nie wieder etwas von ihm gehört. Die Anweisung zum Kiesabbau habe der Zeuge D. sodann direkt an den Maschinisten der Firma C., G., gegeben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, dass er nur beim Baustart auf der Baustelle zugegen gewesen sei und im späteren Verlauf keine Zeit mehr dafür gehabt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über eine Bewilligungspflicht für Kiesabbauarbeiten gehabt, zumal dies auch nicht Teil der Aufgabe der Firma C. sei. Er habe nicht gewusst, dass der Zeuge D. über keine entsprechende Bewilligung verfügt habe und habe ihn auch nicht danach gefragt, da dies nicht in seinem Ermessen sei und der Zeuge D. die Bauleitung ja selbst gemacht habe. Bei der Firma C. bekämen sie ohnehin nur bei etwa 1% der betreuten Bauprojekte jemals eine Bewilligung zu Gesicht. Bewilligungen lägen in der Verantwortung der Bauleitung und im vorliegenden Fall somit in jener des Zeugen D. als Bauherr (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). 6.3. Der Zeuge D. wurde erstmals am 19. September 2019 zur Sache befragt (vgl. BO act. 35 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte er, die Bauleitung für die besagte Baustelle innegehabt zu haben. Die Leitung für die Firma C. habe der Beschuldigte übernommen. Seiner Erinnerung nach sei der Beschuldigte während der Bauphase fast täglich auf der Baustelle zugegen gewesen. Beim Abtrag des Humus sei festgestellt worden, dass es darunter Kies habe. Da auf dem eigentlichen Baugelände nicht genügend Kies vorhanden gewesen sei, hätten sie beschlossen, dieses daneben abzubauen. Er habe den Auftrag zum Abbau an den Beschuldigten gegeben. Dieser habe ihm gegenüber nur ausgeführt, wie diesbezüglich vorgegangen werde. Während der Bauphase bis zum Baustopp habe er seitens der Firma C. nur mit dem Beschuldigten zutun gehabt. Dass für den Kiesaushub eine Bewilligung vonnöten wäre, habe der Beschuldigte ihm nicht gesagt. Das hätten ihm erst die Behörden bei der Baustellenbesichtigung mitgeteilt (vgl. BO act. 37 ff). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 wiederholte der Zeuge D. diese Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere führte er aus, den Kiesabbau mit dem Beschuldigten etwa eine Woche vor dem Baustart vor Ort besprochen zu haben. Er habe für den Kiesaushub keine Bewilligung eingeholt, da er nicht gewusst habe, dass er eine solche brauche. Er habe lediglich eine Baubewilligung gehabt, welche er zu wenig genau durchgelesen habe (vgl. - 11 - GA act. 49 f.). Der Beschuldigte habe ihn einmal gefragt, ob er eine Bewilligung für das gesamte Projekt habe. Er habe ihm gesagt, dass er für den Kiesabbau keine habe, aber dass er noch zur Bauverwaltung in Würenlingen gehe und ansprechen werde, ob das so in Ordnung gehe. Dieses Gespräch habe sodann kurz vor dem Baustart am Mittwochmittag stattgefunden. Man habe ihm gesagt, der Kiesaushub sei eine gute Idee, er solle die Baubewilligung jedoch noch einmal durchlesen. Dies habe er in der Euphorie nicht getan (vgl. GA act. 55). Im nachfolgenden Gespräch mit dem Beschuldigten habe dieser erklärt, wie er vorgehen wolle und habe gefragt, ob das so in Ordnung gehe. Er habe ihm sodann mitgeteilt, dass er auf der Gemeinde gewesen sei, um das abzusichern (vgl. GA act. 54). Ausserdem gab der Zeuge D. an, der Beschuldigte sei während der Bauphase mit Ausnahme vom Samstag dem 28. Oktober 2017 täglich zwei Mal auf der Baustelle zugegen gewesen (vgl. GA act. 53). Dass der Beschuldigte an jenem Samstag anderweitig beschäftigt war, wurde vom Zeugen H. an der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 bestätigt. Dieser sagte aus, der Beschuldigte habe sich zwischen ca. 9:00 Uhr und 15:00 Uhr bei ihm aufgehalten (vgl. GA act. 47 f.). 6.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2021 wurde auch G., der im angeklagten Zeitraum vom 26. Oktober 2017 bis zum 30. Oktober 2017 als Maschinist der C. auf der besagten Baustelle tätig war, als Zeuge befragt (vgl. GA act. 41 ff.). Er sagte aus, er sei seit 2006 bei der Firma C. angestellt. Der Beschuldigte sei seither sein Chef (vgl. GA act. 42 f.). Es seien damals drei Maschinisten vor Ort auf der Baustelle gewesen, welche direkt vom Zeugen D. instruiert worden seien. Auf die Baustelle habe ihn der Beschuldigte geschickt. Man sei anfangs zusammen mit dem Zeugen D. auf der Baustelle gewesen und der Beschuldigte habe gesagt, er (Zeuge G.) sei der Verantwortliche für die Arbeiten. Dann sei er wieder gegangen (vgl. GA act. 44). Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er eine Bewilligung anschauen müsste. Er sei Maschinist, wenn man ihm sage, er müsse dort ausgraben, dann tue er dies. Er habe auch nicht gewusst, dass eine Bewilligung nötig gewesen sei (vgl. GA act. 44). Der Zeuge G. sagte weiter aus, der Beschuldigte sei während des Kiesaushubs noch einmal auf der Baustelle aufgetaucht. Ansonsten komme er jeweils nicht auf die Baustelle. Als der Zeuge D. ihm den konkreten Auftrag zum Kiesaushub gegeben habe, habe er den Beschuldigten angerufen, um ihn darüber zu informieren. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, dass er es machen soll, wenn der Zeuge D. dies verlange. Aber eigentlich dürfe er dies nicht. Auf erneute Nachfrage bestätigte der Zeuge G., dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er dürfe den Kies eigentlich nicht nehmen, solle es aber trotzdem machen (vgl. GA act. 45). - 12 - 6.5. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte überhaupt Kenntnis vom geplanten Kiesaushub hatte, kann auf dessen Einvernahme vom 1. Oktober 2019 sowie dessen Befragung vom 27. Juli 2021 verwiesen werden. In beiden Befragungen gab er übereinstimmend und glaubhaft an, dass der Kiesabbau bereits vor dem Baustart so geplant gewesen sei und er auch davon gewusst habe (vgl. Ziff. 6.2, BO act. 45, GA act. 62). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022, wonach er überhaupt nichts von dem geplanten Kiesabbau gewusst habe, vermögen daran nichts zu ändern und sind im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte seine Kenntnis des Kiesabbau- projekts gegenüber der Polizei und der Vorinstanz bereits eingeräumt hatte (vgl. Ziff. 6.2), als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es ist damit ohne weiteres erstellt, dass der Kiesaushub nicht durch eine kurzfristige Bauplanänderung erfolgte und der Beschuldigte bereits vor dem Baustart über das Vorhaben informiert war. Bringt der Beschuldigte sodann vor, er habe nicht gewusst, dass ein Kiesaushub der geplanten Art eine Bewilligung benötige, kann ihm nicht gefolgt werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter der Firma C. in B. (ca. seit 1988, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), welche unter anderem auf Aushubarbeiten spezialisiert ist (vgl. […], zuletzt abgerufen am 27. September 2022). Dort hat der Beschuldigte gemäss eigener Aussage seit Beginn seiner Anstellung bereits verschiedenste Funktionen, vom Handlanger und Maschinisten bis zum Bauleiter, ausgeführt (vgl. BO act. 70, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits aufgrund seiner breit gefächerten Tätigkeiten auch über Kenntnisse des Bewilligungswesens im Bereich Aushubarbeiten verfügt und im Zeitpunkt des Kiesaushubs wusste, dass eine Bewilligung vonnöten war. Dafür sprechen auch die Aussagen des Zeugen G., wonach er den Beschuldigten hinsichtlich des Kiesabbaus informiert habe und dieser erwidert habe, dass er dies "eigentlich nicht dürfe", es aber dennoch tun soll, sofern Zeuge D. ihn dazu auffordere (vgl. GA act. 45). Diese Aussage lässt sich vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht des Kiesaushubs wusste und zumindest den Verdacht hegte, dass eine Bewilligung tatsächlich nicht vorlag, ansonsten er nicht davon ausgegangen wäre, dass der Zeuge G. den Kies nicht abbauen dürfe. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den Aussagen des Beschuldigten bzw. des Zeugen D. schliessen, zumal aus ihnen nicht zweifelsfrei hervorgeht, inwiefern die Bewilligung für den Kiesaushub anlässlich beider Gespräche im Spezifischen wirklich thematisiert wurde. Sowohl der Beschuldigte, als auch der Zeuge D. wichen den direkten Fragen hinsichtlich der Bewilligung teilweise aus. Umso mehr drängt sich der Eindruck auf, dass das Vorliegen der Bewilligung vor dem Baustart am 26. Oktober 2017 für den Beschuldigten zumindest zweifelhaft gewesen sein muss. Der Zeuge G. hat im Übrigen kein eigenes Verfahrens- interesse und setzte sich mit seiner Aussage zulasten seines langjährigen - 13 - Vorgesetzten vielmehr der Möglichkeit persönlicher Nachteile aus. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind seine Aussagen deshalb als glaubhaft zu qualifizieren (vgl. Berufungsbegründung S. 10). 7. Zusammenfassend ist neben dem unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ziff. 5.1) davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich des Baustarts am 26. Oktober 2017 wusste, dass D. auf der besagten Baustelle in Würenlingen durch die Firma C. Kies ausheben lassen wollte und dass hierfür eine Bewilligung eingeholt werden musste. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kiesaushubs durch die Firma C. bzw. durch den Zeugen G. zumindest vermutete, dass tatsächlich keine Bewilligung vorlag. 8. 8.1. 8.1.1. Der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz macht sich unter anderem schuldig, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 70 Abs. 1 lit. g GSchG). Wer Kies ohne Bewilligung ausbeutet, erfüllt den Tatbestand bereits mit der Vornahme dieser Handlung. Eine Gefahr muss nicht vorliegen (vgl. MARTIN ANDEREGG in: Kommentar zum Gewässerschutz- gesetz und zum Wasserbaugesetz, 1. Aufl. 2016, N. 78 zu Art. 70 GSchG). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 70 Abs. 2 GSchG). 8.1.2. Täter eines (fahrlässigen) Unterlassungsdelikts kann indessen nur sein, wer aufgrund seiner Garantenstellung dazu verpflichtet ist, zugunsten eines geschützten Rechtsgutes zu handeln (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass mit dem Verweis in Art. 73 GschG vorliegend die Art. 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechts (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung kommen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urteil E. III.3.1.1). 8.1.3. Die Art. 6 und 7 VStrR regeln die Strafverfolgung von Widerhandlungen, die in Geschäftsbetrieben oder sonst in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen für einen anderen begangen werden. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechts- pflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. - 14 - Qua Verweis in Art. 73 GschG werden die gewässerschutzrechtlichen Strafbestimmungen bezüglich dieses Täterkreises damit zu echten Unterlassungsdelikten (vgl. MARTIN ANDEREGG in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 1. Aufl. 2016, N. 7 f. zu Art. 73 GSchG). Seitens des Geschäftsherrn muss eine spezifische Rechtspflicht vorliegen, das fragliche Verhalten des Untergebenen durch Überwachung, Weisung und notfalls Eingreifen zu verhindern (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 8.2. 8.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 auf der Baustelle des Zeugen D. in Würenlingen durch die Firma C. Kies ausgehoben, obwohl keine Bewilligung dafür vorlag (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 7). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der objektive Tatbestand damit grundsätzlich bereits erfüllt (vgl. Urteil E. III.3.1). Da der Kies allerdings durch den Zeugen G. und nicht den Beschuldigten selbst ausgehoben wurde, stellt sich die Frage, ob er, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Stellung innerhalb der Firma C., verpflichtet gewesen wäre, die Bewilligung für den Kiesaushub vorgängig sicherzustellen. Der Beschuldigte führt hierzu aus, es liege entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder ein Fall der Geschäftsherrenhaftung vor, noch sei ihm in seiner Stellung bei der Firma C. im Zusammenhang mit dem fraglichen Kiesaushub in sonstiger Weise eine Garantenstellung zugekommen. Er habe somit keine Handlungspflicht missachtet (vgl. Berufungsbegründung S. 5 ff.). 8.2.2. Hinsichtlich der Organisation der Firma C. gab der Beschuldigte an, dass die zu betreuenden Baustellen jeweils zwischen seinem Bruder (Inhaber der Firma) und ihm aufgeteilt würden. Die Baustelle des Zeugen D. habe er betreut (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). So habe er sich dann auch im Namen der Firma C. vor dem Baustart zwei Mal mit dem Bauherrn bzw. dem Zeugen D. getroffen, um sich mit ihm über das geplante Bauprojekt und die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten zu unterhalten (vgl. GA act. 61 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Dies bestätigte der Zeuge D., welcher angab, dass der Beschuldigte die Leitung seitens der Firma C. für das fragliche Bauprojekt innegehabt habe (vgl. Ziff. 6.2 f.). Die Aufgabe des Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihm betreuten Baustellen, damit auch jener des Zeugen D., bestand gemäss eigener Aussage darin, dass er den Maschinisten vor Ort sage, was sie tun müssten. Diese würden ihm jeweils melden, welche Arbeiten sie auf der Baustelle verrichten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Dies wurde vom Zeugen G. anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Beim Beschuldigten handle es sich seit seinem Arbeitsbeginn in der Firma in 2006 um seinen Vorgesetzten (vgl. GA act. 42). Der "Chef" (Beschuldigter) - 15 - habe ihm den Auftrag gegeben, diese Arbeit auf der Baustelle des Zeugen D. zu machen. Er könne ja nicht "belehren", was er machen müsse. Wenn er (der Beschuldigte) sage, er solle hier ausgraben, dann müsse er hier ausgraben. Das erste Mal sei er mit dem Beschuldigten und dem Bauherrn bzw. Zeugen D. zusammen auf der Baustelle gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er (Zeuge G.) die Arbeiten machen komme und dafür verantwortlich sei (vgl. GA act. 43 f.). Als er den Auftrag zum Kiesaushub bekommen habe, habe er den Beschuldigten telefonisch informiert. Der Beschuldigte habe ihm seinerseits aufgetragen, der Aufforderung des Bauherrn bzw. Zeugen D. nachzukommen, wenn er dies auch "eigentlich nicht dürfe" (vgl. GA act. 45). Der Beschuldigte sei dann noch einmal auf der Baustelle aufgetaucht, als sie den Kies weggenommen hätten (vgl. GA act. 45). 8.2.3. Aus den Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen D. und G. erhellt, dass der Beschuldigte seitens der Firma C. im Rahmen des Bauprojekts in Würenlingen eine tatsächliche Leitungsfunktion innehatte. Er plante das Projekt zusammen mit dem Bauherrn bzw. Zeugen D. und erteilte dem Zeugen G. als Maschinisten den Auftrag, auf der Baustelle tätig zu werden. Die Leitungs- bzw. Weisungsfunktion des Beschuldigten ergibt sich sodann auch daraus, dass er gemäss eigener Aussage jeweils vom Zeugen G. über die konkret auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle, so auch auf jener des Zeugen D., informiert werde (vgl. Ziff. 8.2.2). Dies deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen G., wonach er ihn umgehend telefonisch über den auszuführenden Kiesaushub informiert habe. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, welcher Jobbezeichnung dem Beschuldigten innerhalb der Firma in diesem Zeitpunkt zukam. Gegenüber dem Zeugen G., der als Maschinist den fraglichen Kiesaushub ausführte, war der Beschuldigte als dessen langjähriger Vorgesetzter jedenfalls klar weisungsbefugt und damit auch verpflichtet, in unzulässige Handlungen anlässlich der Arbeitsausführung einzugreifen. An dieser Konstellation ändert nichts, dass der Zeuge D. auf der fraglichen Baustelle die Bauherrschaft innehatte. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR ausgegangen (vgl. Urteil E. III.3.1.1). 8.3. Die Garantenstellung des Beschuldigten in Form der Geschäftsherren- haftung ist zu bejahen, da er seitens der Firma C. für den Aushub auf der Baustelle des Zeugen D. zuständig und gegenüber dem Zeugen G. als dessen langjähriger Vorgesetzter weisungsbefugt und damit verpflichtet war, in dessen unzulässige Handlungen anlässlich des Aushubs einzugreifen. Im Weiteren ist zu prüfen, ob er im Rahmen dieser Stellung eine ihm gebotene Handlungspflicht sorgfaltswidrig unterlassen hat. - 16 - 8.4. 8.4.1. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wo besondere Sorgfaltsnormen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1). Für den Bereich des Gewässerschutzes stellt das GschG in Art. 3 eine allgemeine Sorgfaltspflicht auf. Demnach hat jedermann die Pflicht, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf Gewässer zu vermeiden. Fehlen solche Sorgfaltsvorschriften, kann auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz abgestellt werden. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch seine konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 127 IV 62 E. 2d). 8.4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt und den vorstehenden Ausführungen war der Beschuldigte als Vertreter der Firma C. für den Aushub auf der Baustelle des Zeugen D. in Würenlingen verantwortlich. Ausserdem kam ihm hinsichtlich des durch den Zeugen G. vorgenommenen Kiesaushubs eine Garantenstellung in Form der Geschäftsherrenhaftung zu (vgl. Ziff. 8.3). Auf Grundlage der Projektbesprechungen mit dem Zeugen D. wusste der Beschuldigte bereits vor dem Baustart von dessen Absicht, auf der Nachbarparzelle Kies für das Bauprojekt auszuheben. Entsprechend übernahm er die Planung des Aushubs und delegierte diesen an den Zeugen G.. Ebenfalls wusste er, dass hierfür grundsätzlich eine Bewilligungspflicht herrscht, hegte jedoch zumindest den Verdacht, dass eine solche Bewilligung in Tat und Wahrheit nicht vorlag (vgl. Ziff. 6.5). Der Beschuldigte musste aufgrund dessen zwangsläufig für möglich halten, dass das dazugehörige Bewilligungsverfahren nie durchlaufen wurde und deshalb eine nachteilige Einwirkung auf das Gewässer nicht auszuschliessen war. Indem er, insbesondere in seiner Stellung als Verantwortlicher der auf der Baustelle zuständigen Firma C. und als Vorgesetzter des Zeugen G., untätig blieb und den Zeugen G. den Kies trotzdem ausheben liess, hat er die ihm aus Art. 3 GschG obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. 8.5. 8.5.1. Der eingetretene Erfolg ist dem Täter eines fahrlässigen Unterlassungs- delikts nur dann zuzurechnen, wenn er Tatmacht hatte, d.h. wenn ihm die gebotene Handlung überhaupt möglich war. Dafür müssen sowohl die - 17 - Möglichkeit des Erfolgseintritts als auch die Eingriffsmöglichkeit für den Täter im Tatzeitpunkt erkennbar gewesen sein (vgl. BGE 116 IV 182 E. 4b). 8.5.2. Wie bereits dargelegt, musste der Beschuldigte zumindest für möglich halten, dass der fragliche Kiesaushub durch die Firma C. nie einem Bewilligungsverfahren unterzogen worden und deshalb auch nicht behördlich geprüft worden war, ob die notwendigen Voraussetzungen für einen sicheren Aushub vorlagen (vgl. Ziff. 8.4.2). Es war für ihn damit klar erkennbar, dass der Kiesaushub möglicherweise unzulässig war. Weiter wäre es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich gewesen, einzugreifen: Als zuständige Person seitens der Firma C. hätte er den Bauherrn bzw. den Zeugen D. dazu auffordern können, eine entsprechende Bewilligung vorzuweisen. Hätte er dies getan, hätte er sich über das Fehlen der Bewilligung versichern und den Zeugen D. entsprechend dazu auffordern können, eine solche einzuholen, bevor er den Kiesaushub durch die Firma C. bzw. den Zeugen G. zuliess. Damit ist auch die Eingriffsmöglichkeit des Beschuldigten gegeben und dessen Tatmacht zu bejahen. 8.6. 8.6.1. Weiter muss bei fahrlässigen Unterlassungsdelikten ein hypothetischer Kausalzusammenhang vorhanden sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. BGE 116 IV 182 E. 4a). 8.6.2. Der Beschuldigte hat es unterlassen, das Vorliegen der Bewilligung für den Kiesaushub sicherzustellen. Hätte er dies getan, hätte er festgestellt, dass eine solche tatsächlich nicht vorlag. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Kenntnis der fehlenden Bewilligung den unzulässigen Kiesaushub seitens der Firma C. durch den Zeugen G. verhindert hätte. Dem Einwand des Beschuldigten, dass der Zeuge D. den unzulässigen Kiesaushub in diesem Fall trotzdem weitergeführt hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.), kann nicht gefolgt werden. Gemäss glaubhafter Aussage des Zeugen D. hatte er den geplanten Kiesaushub bei der Bauverwaltung der Gemeinde Würenlingen von sich aus angekündigt. In der Folge unterliess er es jedoch, die ihm bereits erteilte Baubewilligung noch einmal auf sämtliche Einzelheiten zu überprüfen, weshalb es zum unzulässigen Kiesaushub kam (vgl. GA act. 55). Nachdem er über ebendiese Unzulässigkeit unterrichtet worden war, stellte er umgehend ein entsprechendes Baugesuch, welches ihm ohne weiteres bewilligt wurde (vgl. BO act. 92 ff.). Der Zeuge D. anerkannte sein Fehlverhalten von Anfang an und akzeptierte auch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom - 18 - 9. Juni 2020. Es ist im Hinblick auf das beschriebene, tatsächliche Verhalten des Zeugen D. nicht ersichtlich, weshalb er sich im Falle eines Einschreitens durch den Beschuldigten anders verhalten, geschweige denn eine andere Firma für den ihm nunmehr als unzulässig bekannten Kiesaushub angeheuert hätte. Vielmehr wäre der unzulässige Kiesaushub bei pflichtgemässem Handeln des Beschuldigten höchstwahrscheinlich entfallen. Der hypothetische Kausalzusammenhang ist deshalb zu bejahen. 8.7. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der fahrlässigen Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung strafbar gemacht. 9. 9.1. Das Vergehen der fahrlässigen Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst den Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 30. Oktober 2017 und liegt damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (ab 1. Januar 2018). Das neue Sanktionenrecht zeitigt auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen und erweist sich nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb in Bezug auf das Sanktionenrecht das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. 9.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4). Darauf kann verwiesen werden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die - 19 - Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217, E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Der Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe. Das Berufungsgericht darf im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Grundstrafe deshalb nicht aufheben bzw. darauf zurückkommen. Die gedanklich zu bildende Gesamtstrafe hat es aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Ist die abstrakt schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist diese aufgrund der Einzelstrafen neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 ff.). 9.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TschG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a und lit. i JSG, Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Widerhandlung gegen das Aargauische Jagdgesetz gemäss § 35 Abs. 1 i.V.m. § AJSG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt (vgl. BO act. 18 f.). Dieses Urteil erging vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt und ist für die Bildung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz deshalb nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. März 2022 mit Gegenstand des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz gemäss Art. 60 Abs. 1 USG, zumal der Beschuldigte dieses Delikt zwischen dem 28. April 2020 und dem 30. Juni 2020 verübte und der Strafbefehl erst während des vorliegenden Berufungsverfahrens erging (vgl. aktueller Strafregisterauszug). 9.5. Anders verhält es sich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. März 2018, mit welchem der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 210.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt wurde (vgl. BO act. 19). Das vorliegende Delikt hat der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen, weshalb sie gemäss den Regeln der retrospektiven Konkurrenz zu berücksichtigen ist. Für das vorliegend zu beurteilende Delikt ist ebenfalls eine Geldstrafe - 20 - auszusprechen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist daher eine Zusatzstrafe auszusprechen. 9.6. Mit dem abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bildet die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebs- sicherheit gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG vorliegend das schwerere Delikt. Die gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 16. März 2018 ausgefällte Grundstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe bildet damit die Einsatzstrafe. Diese ist in einem nächsten Schritt um die Einzelstrafe für die fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung angemessen zu erhöhen. 9.7. 9.7.1. Der Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG sieht einen Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Da der Beschuldigte das Delikt durch Unterlassen verübt hat, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 11 Abs. 4 StGB). 9.7.2. Das Gewässerschutzgesetz (GschG, SR 814.20) bezweckt gemäss Art. 1 den Schutz der Gewässer vor Einwirkungen, welche sich nachteilig unter anderem auf die Gesundheit und die Erhaltung von Lebensräumen von Mensch, Tier und Pflanzen auswirken können. Der Abbau von Kies kann insbesondere im Zusammenhang mit der Grundwasserqualität und - quantität problematisch sein. Jede Kiesgrube über nutzbarem Grund- wasser birgt ein gewisses Risiko der Grundwasserverschmutzung in sich, wobei Treibstoff und Schmiermittel der verwendeten Maschinen einen zusätzlichen Risikofaktor darstellen. Der Kiesabbau kann zudem die Grundwasserbildung beeinträchtigen (vgl. BGE 103 Ib 296 E. 2e). Unter dem Aspekt des Gewässerschutzes besteht damit ein erhebliches Interesse daran, dass Kiesabbauprojekte vorgängig mittels Bewilligungs- verfahren geprüft werden können. Der Beschuldigte hat es indessen unterlassen, das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zweifelsfrei sicherzustellen, obwohl er offensichtliche Zweifel daran hegte, dass das durch die Firma C. auszuführende Kiesabbauprojekt vorgängig geprüft bzw. bewilligt worden war. Der Beschuldigte musste es somit zumindest für möglich halten, dass sich das Projekt nachteilig auf das Gewässer bzw. die Umwelt und damit auf die Gesundheit und Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanzen auswirken könnte. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig und durch Unterlassen handelte. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände ist sein Verschulden noch als leicht zu werten und die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen ist zu bestätigen (vgl. Urteil E. IV.3.3.2). - 21 - 9.7.3. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens ausführlich dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urteil E. IV.3.2.3). Zusammengefasst verhielt sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden oftmals renitent und verweigerte vor bzw. bei Einvernahmen wiederholt die Kooperation. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte den reibungslosen Ablauf des Strafverfahrens bewusst behindert. Dies kann sich, wenn auch im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich erwähnt, straferhöhend auswirken (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Straferhöhend wirken sodann auch die Vorstrafen des Beschuldigten hinsichtlich der Vergehen gegen das Tier- und Jagdschutz- gesetz: Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, schützen diese Gesetze zwar nicht spezifisch Gewässer, beziehen sich jedoch gleichwohl auf den Schutz der hiesigen Fauna und Flora und sind insofern zumindest teilweise als einschlägig zu qualifizieren. Im Übrigen wirken sich die Strafempfind- lichkeit sowie die beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Nach dem Ausgeführten erscheint eine Strafer- höhung von 5 Tagessätzen angemessen. 9.7.4. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente ergibt sich für die fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen. 9.7.5. Grundstrafe und zugleich Einsatzstrafe bildet vorliegend die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. März 2018 (vgl. Ziff. 9.6). Die Einzelstrafe für die fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung ist auf 30 Tagessätze anzusetzen (vgl. Ziff. 9.7.4 hiervor). Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation im Umfang von 20 Tagessätzen erscheint damit angemessen und ist zu bestätigen (vgl. Urteil IV.3.3). 9.8. Zusammengefasst ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe. Unter Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 60 Tagessätzen ergibt sich für die fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen. 9.9. 9.9.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach - 22 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei das Verschlechterungsverbot bei veränderten finanziellen Verhältnissen nicht gilt (aArt. 34 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198). 9.9.2. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und erzielt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'600.00 (inkl. 13. Monatslohn). Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und lebt mit seiner langjährigen Partnerin, welche pensioniert ist und eine Rente erhält. Der Beschuldigte hat keine Unterstützungs- pflichten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Unter Berück- sichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Pauschalabzugs von 20% für Steuern und Krankenkasse ist die von der Vorinstanz auf Fr. 140.00 angesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. Es resultiert eine Geldstrafe von Fr. 2'800.00 (20 TS x Fr. 140.00). 10. 10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB den bedingten Strafvollzug gewährt. Sie erwog hierzu im Wesentlichen, dass dem Beschuldigten eine gute Prognose attestiert werden könne und die im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 (bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten) gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlichen, besonders günstigen Umstände zu bejahen seien (vgl. Urteil E. IV.6.2). 10.2. Gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022 von Amtes wegen eingeholten Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte zwischen dem 28. April 2020 und dem 30. Juni 2020 erneut straffällig. Mit Strafbefehl vom 4. März 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten des Vergehens gegen das Umwelt- schutzgesetz gemäss Art. 60 Abs. 1 USG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 140.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Strafregisterauszug, Beilagen zur Berufungs- verhandlung). Es ist zu prüfen, ob im Lichte dieses rechtskräftigen Strafbefehls der von der Vorinstanz hinsichtlich der Zusatzstrafe ausgesprochene, bedingte Strafvollzug gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzuheben und die Geldstrafe stattdessen zu vollziehen ist. 10.3. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelbehörde Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das - 23 - Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. reformatio in peius). Eine Ausnahme davon gilt gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StGB bei neuen Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, d.h. sich nicht dem Gericht vorliegenden Akten entnehmen liessen. Will sich die Rechtsmittelinstanz auf bisher nicht bekannte Tatsachen stützen, hat sie den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sodass die beschuldigte Person es in der Hand hat, das Rechtsmittel allenfalls zurückzuziehen (vgl. LIEBER VIKTOR, Schulthess Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 21 f. zu Art. 391 StPO). Dem Beschuldigten wurde nach Eröffnung der Berufungsverhandlung vom 27. September 2022 in Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2022 im Falle eines Schuld- spruchs gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StGB ein unbedingter Strafvollzug erwogen werde. Nach der entsprechenden Beratung mit seinem Verteidiger verzichtete der Beschuldigte darauf, seine Berufung zurückzuziehen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). 10.4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. der besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ausführlich und korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Urteil E. IV.6.2). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten auf Grundlage der ihr im Zeitpunkt des Urteils vom 27. Juli 2021 vorliegenden Tatsachen bzw. Akten eine gute Prognose gestellt und besonders günstige Umstände bejaht. Dabei kam sie unter anderem zum Schluss, dass es sich vorliegend um ein sehr leichtes Delikt handle, welches der Beschuldigte durch ein Versehen in Ausübung seines Berufs und durch fahrlässiges Unterlassen verübt habe. Sie hielt zudem fest, dass der Beschuldigte sich seit der Tatbegehung im Oktober 2017, d.h. seit fast 3 ¾ Jahren, wohlverhalten und damit bewährt habe. Wie sich jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren ergeben hat, ist der Beschuldigte während dieser Zeit nicht nur straffällig geworden, sondern hat, wie vorliegend, erneut gegen eine Bestimmung zum Schutz der Umwelt verstossen. Gemäss dem Beschuldigten sei zwischen dem 28. April 2020 und dem 30. Juni 2020 – rund 2.5 Jahre nach dem vorliegenden Verstoss – Kies zu nahe am Grundwasserspiegel und damit nicht vorschriftgemäss verbaut worden (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 f.). Gestützt auf diese neue, der Vorinstanz unbekannte Tatsache kann von Wohlverhalten des Beschuldigten keine Rede sein. Die bisher gegen den Beschuldigten verhängten bedingt vollziehbaren Strafen haben insbesondere hinsichtlich seines Umgangs mit der Umwelt und der hiesigen Flora und Fauna keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte zeigt sich sowohl im vorliegenden Fall als auch hinsichtlich der Verurteilung des Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz vom 4. März 2022 uneinsichtig und ist der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben. Die Verantwortung für die jeweiligen Verstösse sieht er entweder - 24 - bei anderen Personen oder bei den Behörden (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 f., S. 9, S. 12). Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich im Übrigen nicht verändert. In Anbetracht sämtlicher Umstände und unter Einbezug des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2022 kann dem Beschuldigten keine positive Prognose hinsichtlich zukünftiger Straffälligkeit gestellt werden. Das Vorliegen besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist deshalb zu verneinen. Der von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Strafvollzug ist damit aufzuheben und die Geldstrafe ist zu vollziehen. 10.5. Sowohl der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. März 2016 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wie auch der Verzicht der Kostenauflage für die ausgefallene Einvernahme vom 3. November 2020 zu Lasten des Beschuldigten sind unangefochten geblieben, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesen Punkten erübrigen. Hinsichtlich Ersterem ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB zu bestätigen (vgl. Urteil E. IV.5.2 sowie Dispositiv-Ziffer 4). 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungs- anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 11.2. Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 25 - Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. 12.2. Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer durch fahrlässige Ausbeutung von Kies ohne Bewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. g GschG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GschG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 2 StGB, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. März 2018, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 140.00, d.h. Fr. 2'800.00 verurteilt. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2016 (18 Monate Freiheitsstrafe) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Auferlegung der Kostenpflicht aufgrund fehlerhaften Verfahrenshandlungen gemäss Art. 417 StPO für die ausgefallene Einvernahme vom 3. November 2020 wird abgesehen. - 26 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, gesamthaft Fr. 2'097.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 4'156.20, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, der Anklagegebühr von Fr. 850.00, den Beweiskosten des Gerichts von Fr. 608.80, den Spesen von Fr. 152.40 und den Kosten der Urteilsbegründung von Fr. 45.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 27 - Aarau, 27. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch