1. Der Beschuldigte wird – unter Vorbehalt zu verbüssender Umwandlungsstrafen sowie Strafen aus anderen Verfahren – nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren durch Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs per 28. Juli 2022 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 2. Die Haftanstalt E. wird angewiesen, den Beschuldigten per 28. Juli 2022 aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und dem Obergericht den Vollzug der Entlassung unter Angabe der Adresse, unter welcher der Beschuldigte für das Gericht erreichbar bleibt, mitzuteilen. Zustellung an: […]