8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'000.00 auszubezahlen [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 14'250.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.