Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'986.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'489.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.