Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A., Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'600.00 auszubezahlen [in Rechtskraft erwachsen]. 7.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten.