Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 6'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 2'000.00 dem Privatkläger auferlegt, ihm jedoch aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C., für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszubezahlen [in Rechtskraft erwachsen]. - 26 -