3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1528 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die folgende sichergestellte Waffe wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau überwiesen: - 1 Messer mit integriertem Schlagring. 5.2. Folgende sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen: