- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.