5.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Kostenverlegung des Bezirksgerichts Aarau gemäss Urteil vom 10. April 2019 erweist sich nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffer 2) freigesprochen.