Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch diese Entschädigung zu ¾ zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die eingereichte Kostennote, jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), mit gerundet Fr. 1'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).