Problembereiche nur in beschränktem Umfang nützlich sein. Auch erübrigt sich der Aufwand von einer Stunde für eine Besprechung mit der Ehefrau - 23 - des Beschuldigten, D., zumal eine solche zur Behandlung der vorliegenden Fragestellungen nicht notwendig erscheint. Es ergibt sich damit ein angemessener Aufwand von rund 9 Stunden. Unter Berücksichtigen des Stundenansatzes von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie den Auslagen von Fr. 19.10 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00.