5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers A. für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfahren keine Änderung. Sie sind bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 3'000.00 wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).