und Gefährdung des Lebens sowie im Zivilpunkt abzuweisen, hinsichtlich des subeventualiter beantragten Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 6'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 2'000.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind dem Privatkläger die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu verlegen.