Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie einen Schulspruch der versuchten schweren Körperverletzung statt der qualifizierten einfachen Körperverletzung beantragt hatte, ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Berufung des Privatklägers A. ist hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen versuchter Tötung - 22 -