Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er beantragt hatte, er sei vom Vorwurf des Raubs freizusprechen und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, vollumfänglich. Er dringt zwar insoweit durch, als vom Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Anklageziffer 3 festgestellt wurde, was sich jedoch auf das Urteil im Ergebnis nicht auswirkt, zumal die Anklage im Rückweisungsverfahren ergänzt wurde. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie einen Schulspruch der versuchten schweren Körperverletzung statt der qualifizierten einfachen Körperverletzung beantragt hatte, ist vollumfänglich gutzuheissen.